CO2-Kosten (CO2KostAufG)
Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gelten für alle Abrechnungen, die Zeiträume ab dem 01.01.2023 enthalten. Somit auch Abrechnungszeiträume, die in 2022 beginnend den Januar 2023 enthalten.
Die hierzu notwendigen Angaben werden der Abrechnung des Energieversorgers entnommen. Einige Daten werden auch von ERAS2 vorgeschlagen bzw. nach Standard berechnet.
Einstellungen Brennstoff
In den Einstellungen haben Sie die Möglichkeit, am Brennstoff den benötigten Emissionsfaktor, die Einheit und den Preis pro t/CO2 zu hinterlegen. Dieser kann auch in jeder Abrechnung individuell eingetragen werden.
Diese Einstellungen sind nicht verpflichtend, erleichtern später aber ggf. die Eintragungen.
Einheiten
I.d.R. wird für den Emissionsfaktor von kgCO2/kWh ausgegangen. Wenn Sie in den Einstellungen oder später in den Brennstofflieferungen Eintragungen vornehmen, wird automatisch diese Einheit vorgeschlagen.
Auch das offizielle Tool des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten rechnet mit diesen Emissionsfaktoren.
Wie man aber z.B. bei DEUMESS nachlesen kann, kursieren auch weitere Emissionsfaktoren, die nach Heizwert (Hi) bzw. Brennwert (Hs) unterscheiden.
In den Einstellungen können Sie somit die korrekte Bezeichnung der Einheit als kgCO2/kWh,kgCO2/kWhHi,kgCO2/kWhHs oder auch kgCO2/l (bei Heizöl) angeben. Diese Einheiten werden dann späten ebenfalls auf den Abrechnungen angedruckt.
Eintragungen Brennstofflieferung
Wie bereits bei den Preisbremsen oder IDA-Angaben, tragen Sie pro Abrechnungszeitraum und Brennstoff an einer Lieferungszeile die Daten für die CO2-Kosten ein. Sollten Sie versehentlich mehrere Eintragungen in einem Abrechnungszeitraum an einem Energieverwerter haben, wird Ihnen dies in der Abrechnung als Warnung angezeigt.
Zunächst die die Eingabemaske deaktiviert und ist auch keine Pflichteingabe! Wenn Sie den Haken CO2KostAufG berücksichtigen aktivieren, wird die Maske freigeschaltet und Sie können die notwendigen Daten eingeben.
Grundeinstellungen
Wie auch bei den Preisbremsen, wird Ihnen für die spätere Darstellung ein Standardtext für den Anteil des Vermieters (Abzugstext) angeboten. Dieser wird später im Kostenblock der Heizbetriebskosten angedruckt. Sollten Sie einen anderen Text benötigen, können Sie diesen hier ändern.
Wenn Sie in den Einstellungen Daten zu Emissionsfaktor, Einheit Eimissionsfaktor und CO2-Preis €/t angegeben haben, werden diese Felder automatisch anhand des verwendeten Brennstoffs ausgefüllt. Sie können aber auch hier individuell für diese Abrechnung geändert werden.
Die Fläche wird zunächst aus den Daten des Objekts ermittelt. Hierbei wird zunächst die Heizfläche und die Warmwasserfläche berechnet. Sollten diese unterschiedlich sein, so wird die größere der beiden Flächen zur Berechnung herangezogen. Auch hier können Sie die berechnete Fläche für diese Abrechnung korrigieren/anpassen.
Die kWh für CO2-Kosten wird ebenfalls aus der Lieferung an das Objekt herangezogen. Es wird von einer Gesamtmenge für den Abrechnungszeitraum ausgegangen. Sind noch Zeiträume in 2022 enthalten, so werden diese anhand der Heizgradtage herausgerechnet. Die dort angezeigte und später zur Berechnung herangezogene Menge an kWh kann also abweichen. Bei einer Standardabrechnung, die frühestens am 01.01.2023 beginnt, sind diese kWh identisch.
Sollten Sie präzisere Daten haben (z.B. aus der Abrechnung des Energieversorgers), so können Sie diese hier eintragen.
Die kWh, die zur Berechnung der tatsächlichen Kosten herangezogen werden, können bei lagerfähigen Brennstoffen abweichen, da Lieferungen des Brennstoffs vor dem 01.01.2023 (also i.d.R. als Anfangsstand vermerkt) keine CO2-Kosten enthalten. Die zur Berechnung herangezogene Menge wird Ihnen im Feld kWh in Kosten angezeigt.

Wenn Sie manuelle Änderungen vorgenommen haben und zurück zu den Standardwerten wollen, dann können Sie den Button kWh in Kosten neben der Anzeige verwenden. Die Werte werden dann erneut berechnet.
Wenn Sie im Feld kWh für CO2-Kostenverteilung manuelle Änderungen vorgenommen haben, werden diese nicht automatisch in die Kosten übernommen, da es z.B. bei lagerfähigen Brennstoffen zu einer Differenz zwischen den verbrauchten kWh und den zur Berechnung herangezogenen kWh kommen kann. Möchten Sie die manuell eingetragenen kWh in die Kostenberechnung übernehmen, klicken Sie einfach auf den Button ⇒ in Kosten
Berechnungen
Wenn die o.g. Basisinformationen vorliegen, wird anhand dieser Daten die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter/Eigentümer und Mieter berechnet und in der Maske unter Information ausgewiesen.
Für die Aufteilung (Aufteilung V/M - Aufteilung Vermieter/Mieter) gilt die im Gesetzt festgeschriebene Tabelle:
In den Bereichen CO2-Preis Vermieter und CO2-Preis Mieter werden dann die entsprechenden Anteile in der Maske ausgewiesen.
In der Gesamtabrechnung erfolgt dann folgender Ausweis:
Auf der Einzelabrechnung werden diese Werte ebenfalls dargestellt. Zusätzlich wird der jeweilige Anteil der Nutzeinheit mit ausgewiesen.
Gewerbliche Nutzung
Wird ein Objekt überwiegend gewerblich genutzt, so sieht der Gesetzgeber eine Kostenteilung zwischen Vermieter und Mieter vor.
Setzen Sie hierzu den Haken Gewerbliche Nutzung
In der Abrechnung werden diese Werte ausgewiesen und ein entsprechender Hinweistext ergänzt
Auflagen: Gebäude und Heizungsanlage
Bei Auflagen am Gebäude (z.B. Sanierung bei Denkmalschutz etc.) oder der Heizungsanlage (z.B. Auflagen zum Anschluss an Fernwärme), sieht der Gesetzgeber vor, dass der Anteil des Vermieters halbiert wird.
Dies wird ebenfalls mit einem Haken bei Sanierungsauflagen bzw. Auflagen Heizanlage gesteuert:

Wenn beide Auflagen im Objekt greifen (also die Gebäudehülle nicht optimiert werden kann/darf und Einschränkungen bei der energetischen Optimierung der Heizanlage vorliegen), sieht der Gesetzgeber eine 100%-Reduzierung des Vermieteranteils vor.
Haken Sie daher beide Auflagen an, um dies in der Kostenverteilung zu berücksichtigen:

Verteilung auf Nutzer
Die Verteilung der Anteile auf den einzelnen Nutzer erfolgt anhand der Kostenbeteiligung. Ab der Version 1.17.0.3 ist dies ebenfalls im Andruck ersichtlich:
Lagerfähige Brennstoffe
Bei lagerfähigen Brennstoffen können Anfangsstände ggf. noch vor dem 01.01.2023 entstanden sein, für die keine CO2-Kosten anfallen. Eine Errechnung der CO2-Mengen aus den „verbrauchten“ kWh ist somit nicht korrekt, da ein Teil (oder ggf. alles!) noch kostenbefreit war.
Ein Rechenbeispiel:

Somit startet der Anfangsstand 2024 mit CO2-Kosten von 319,68€.
Guthaben / 0,00€ CO2-Kosten
Diese Berechnung kann unter Umständen auch zu negativen CO2-Kosten führen, die im Folgezeitraum als Gutschrift verrechnet werden und im aktuellen Zeitraum zu 0,00€ CO2-Kosten führen.

Ab der Version 1.22.1.0 ist die Anzeige bei lagerfähigen Brennstoffen erweitert worden, um die Nachvollziehbarkeit der Überträge zu verbessern.
Der Infobereich ist um die Felder Restkosten (der verbleibende Restbetrag in Euro für die kommende Abrechnungsperiode) und Vorj.-Übertrag (der Betrag aus der vorherigen Abrechnungsperiode) erweitert worden.
Dabei können Sie beim Wechsel zwischen den Abrechnungsperioden den jeweiligen Betrag nachverfolgen.
In der Abrechnung wird dieser Betrag dann ebenfalls ausgewiesen:
CO2KostAufG berücksichtigen Haken an den entsprechenden Lieferungen entfernen. Es werden dann alle relevanten CO2-Felder auch in der Datenbank geleert und die Berechnung kann mit einem sauberen Stand neu starten
Sonderfälle
Eine Heizkostenabrechnung wäre keine echte Heizkostenabrechnung, wenn es nicht auch diverse Sonderfälle oder Ausnahmen gibt.
Gibt Ihnen z.B. Ihr Kunde die Aufteilung vor (nicht ganz gesetzeskonform, aber soll vorkommen!), so können Sie alle o.g. Berechnungen übersteuern, in dem Sie den Haken CO2-Preis Vorgabe setzen und den jeweiligen Betrag bei CO2-Preis Vermieter und CO2-Preis Mieter direkt eintragen.
In der Abrechnung wird ebenfalls der textuelle Hinweis angepasst:

WEG / Eigennutzung
Bei WEG bzw. Eigennutzung gibt es eine andere Form der Darstellung und Berechnung, da ein pauschaler Abzug in den Heizkosten für das gesamte Objekt nicht erfolgen kann.
Das gesamte Objekt ist eine WEG
In diesem Fall wird kein Gesamtabzug des Vermieteranteils durchgeführt und auf den Einzelabrechnung lediglich ein Ausweis der ermittelten Kosten angedruckt.
In der CO2-Kostenmaske haken Sie dafür den Kasten Kein CO2-Gesamtabzug an:
Dies hat zur Folge, dass in den Gesamtkosten der Abzug des Vermieteranteils fehlt:
und der Ausweis der Kosten textuell angepasst wird:
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